Grundsätzliche Frist
Bei erfassten Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Informationen zum gesetzlichen Rücktrittsrecht von Verbrauchern bei bestimmten Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen von Montagehandwerker.
In Österreich verwendet das FAGG den Begriff „Rücktritt“, während das gesetzliche Muster den Begriff „Widerruf“ verwendet. Beide Begriffe bezeichnen in diesem Zusammenhang dasselbe Verbraucherrecht.
Bei erfassten Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Eine eindeutige Erklärung reicht; das gesetzliche Musterformular kann verwendet werden, ist aber für die Erklärung selbst nicht zwingend.
Das gesetzliche FAGG-Rücktrittsrecht betrifft Verbraucher und gilt nicht als gleichartiges gesetzliches Recht für reine B2B-Geschäfte.
Verbraucher können von einem vom FAGG erfassten Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Bei Montagehandwerker kann dies insbesondere relevant sein, wenn ein entgeltlicher Dienstleistungsvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommt oder unter die Regeln für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge fällt.
Bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Rücktrittsfrist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die gesetzliche Frist beträgt 14 Tage (§ 11 FAGG).
Zur Wahrung der Frist genügt es grundsätzlich, wenn die eindeutige Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird.
Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss jedoch eindeutig erkennen lassen, dass der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten möchte.
Die Erklärung kann beispielsweise über folgende Wege erfolgen:
Bei einem wirksamen Rücktritt hat Montagehandwerker nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zurückzuerstatten.
Für die Rückzahlung ist grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher für die Zahlung eingesetzt hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Hat der Verbraucher wirksam verlangt, dass eine Dienstleistung bereits während der Rücktrittsfrist beginnt, können für bereits erbrachte Leistungen die unter Punkt 5 beschriebenen gesetzlichen Regeln gelten.
Wünscht ein Verbraucher bei einem zahlungspflichtigen Dienstleistungsvertrag, dass Montagehandwerker noch vor Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnt, muss dieses Verlangen gemäß § 10 FAGG ausdrücklich auf den vorzeitigen Leistungsbeginn gerichtet sein.
Zusätzlich ist die Bestätigung des Verbrauchers erforderlich, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verloren geht.
Tritt der Verbraucher nach ordnungsgemäß verlangtem vorzeitigem Leistungsbeginn zurück, ist nach § 16 FAGG unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zum vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßiger Betrag für die bis zum Rücktritt bereits erbrachten Leistungen zu zahlen.
Bei Dienstleistungen kann das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, wenn vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung auf Grundlage des ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers begonnen wurde, der Verbraucher den möglichen Verlust seines Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat und die Dienstleistung anschließend vollständig erbracht wurde.
Nach § 18 Abs. 2 FAGG besteht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten kein Rücktrittsrecht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung genau dieser dringenden Arbeiten aufgefordert hat.
Die Ausnahme umfasst jedoch nicht automatisch zusätzliche Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder Waren, die für die konkrete Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
Wird ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht informiert, kann sich die gesetzliche Rücktrittsfrist um zwölf Monate verlängern.
Wird die erforderliche Information innerhalb dieses Zeitraums nachgeholt, endet die Rücktrittsfrist grundsätzlich 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die nachgeholte Information erhält.
Das Kontaktformular auf montagehandwerker.at dient als unverbindliche Projektanfrage. Allein durch das Absenden der Anfrage kommt nach der vorgesehenen Website-Logik noch kein Vertrag zustande. Ein Vertrag entsteht erst durch eine entsprechende spätere Vereinbarung beziehungsweise Annahme.
Das gesetzliche FAGG-Rücktrittsrecht richtet sich an Verbraucher (B2C). Für reine Verträge zwischen Unternehmern (B2B) besteht dieses gesetzliche 14-tägige FAGG-Rücktrittsrecht nicht.
Das folgende gesetzliche Muster-Widerrufsformular wird Verbrauchern zur Verfügung gestellt. Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Montagehandwerker
Ing. Mahmut Hasyalçin
Karawankenweg 13, Tür 16
9500 Villach-Auen (Villach)
Österreich
E-Mail: info@montagehandwerker.at
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden und nach dem 30. September 2026 zustande kommen, ist ab 1. Oktober 2026 zusätzlich eine leicht zugängliche Online-Rücktrittsfunktion bereitzustellen.
Die Funktion muss während der Rücktrittsfrist verfügbar, hervorgehoben und eindeutig bezeichnet sein. Nach Aktivierung soll der Verbraucher insbesondere Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben können.
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