01
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Montagehandwerker und seinen Kunden
über Möbelmontage, den Zusammenbau von Möbelbausätzen und damit zusammenhängende Leistungen, soweit
im jeweiligen Angebot, Auftrag oder in einer individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes festgelegt wurde.
Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen
noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist, wer im Rahmen
seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt.
Bei Verbrauchergeschäften gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des KSchG und – soweit
anwendbar – des FAGG, entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.
02
Vertragspartner & Unternehmensdaten
GeschäftsbezeichnungMontagehandwerker
RechtsformEinzelunternehmen
InhaberIng. Mahmut Hasyalçin
AnschriftKarawankenweg 13, Tür 16, 9500 Villach-Auen (Villach), Österreich
GewerbeberechtigungZusammenbau von Möbelbausätzen
GewerbebehördeMagistrat der Stadt Villach
Weitere gesetzlich erforderliche Unternehmensangaben finden Sie im Impressum.
03
Anfragen, Angebote & Vertragsabschluss
Leistungsbeschreibungen auf der Website stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot zum
Vertragsabschluss dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Das Absenden eines Kontaktformulars, einer E-Mail, einer WhatsApp-Nachricht oder einer sonstigen Anfrage
ist grundsätzlich eine unverbindliche Projektanfrage und keine zahlungspflichtige Bestellung. Ein Vertrag
kommt erst zustande, wenn Montagehandwerker einen konkreten Auftrag ausdrücklich annimmt, eine
Auftragsbestätigung übermittelt oder der Vertragsabschluss auf andere Weise eindeutig vereinbart wird.
Vertragsinhalt sind insbesondere das individuell vereinbarte Leistungsbild, das konkrete Angebot bzw. die
Auftragsbestätigung und die vor Vertragsabschluss wirksam einbezogenen AGB. Individuelle Vereinbarungen
gehen diesen AGB vor.
04
Leistungsumfang & gewerberechtliche Grenzen
Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Montagehandwerker
erbringt nur Leistungen, die von der bestehenden Gewerbeberechtigung oder von gesetzlich zulässigen
Nebenrechten gedeckt sind.
Die derzeit in den Unternehmensangaben ausgewiesene Gewerbeberechtigung lautet
„Zusammenbau von Möbelbausätzen“. Arbeiten, die einem reglementierten oder sonst
gesondert befugnisgebundenen Gewerbe vorbehalten sind – insbesondere Elektro-, Gas-, Heizungs-, Sanitär-,
Statik-, Dach-, Abdichtungs- oder vergleichbare Facharbeiten – werden von Montagehandwerker nur übernommen,
soweit hierfür eine eigene Berechtigung, ein gesetzlich zulässiges Nebenrecht oder eine sonstige tragfähige
Rechtsgrundlage besteht.
Wird für einen Teil eines Projekts ein externer Fachbetrieb benötigt, wird vor Beauftragung transparent
klargestellt, ob Montagehandwerker diesen als Erfüllungsgehilfen einsetzt oder ob der Kunde mit dem
Fachbetrieb einen eigenen Vertrag abschließt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Montagehandwerker
keine Leistungen eines anderen Gewerbes.
05
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen und ihm zumutbaren
Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Dazu zählen insbesondere:
- richtige Angaben zu Möbeln, Bausätzen, Bauteilen, Maßen und gewünschtem Leistungsumfang;
- rechtzeitiger, rechtmäßiger und sicherer Zugang zum Leistungsort;
- Freihalten eines geeigneten Arbeitsbereichs;
- Hinweise auf bekannte Leitungen, verdeckte Installationen, Vorschäden, instabile Untergründe oder andere erkennbare Risiken;
- Bereitstellung vereinbarter, vom Kunden beizustellender Möbel, Bauteile, Beschläge, Zubehörteile und Unterlagen;
- Einholung notwendiger Zustimmungen von Eigentümer, Vermieter, Hausverwaltung oder sonstigen Berechtigten, soweit dies in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Beauftragung der Arbeiten am jeweiligen Leistungsort
berechtigt ist.
06
Vom Kunden beigestellte Möbel, Bausätze & Materialien
Stellt der Kunde Möbel, Bausätze, Bauteile, Beschläge, Zubehör oder sonstige für den vereinbarten Auftrag
erforderliche Sachen bereit, hat er dafür zu sorgen, dass diese vollständig und für die vereinbarte
Montage grundsätzlich geeignet sind.
Montagehandwerker haftet nicht für Mängel, die ausschließlich auf bereits vorhandenen Produktfehlern,
fehlenden Teilen, ungeeigneten Materialien, fehlerhaften Herstellerangaben oder sonstigen Umständen beruhen,
die Montagehandwerker nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt.
Werden erkennbare Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung oder die Eignung der bereitgestellten Teile
festgestellt, kann die Leistung bis zur Klärung unterbrochen oder nach Abstimmung mit dem Kunden angepasst werden.
07
Termine, Leistungsfristen & Verzögerungen
Termine und Ausführungszeiträume sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Sonstige Terminangaben dienen der Planung.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Montagehandwerker nicht zu vertreten hat – beispielsweise fehlende
Mitwirkung des Kunden, fehlender Zugang, fehlende Bausatzteile, unvorhersehbare Voraussetzungen am Leistungsort
oder höhere Gewalt – können vereinbarte Ausführungszeiten im gesetzlich zulässigen Umfang angemessen verschieben.
Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Verbraucherrechte bei Verzug, bleiben unberührt.
08
Preise, Nebenkosten & Kostenvoranschläge
Maßgeblich ist der im individuellen Angebot, Auftrag oder in einer sonstigen konkreten Vereinbarung genannte Preis.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise entsprechend den gesetzlichen Preisangaben als Gesamtpreise einschließlich
der anwendbaren Steuern und Abgaben angegeben, soweit nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist.
Soweit die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewendet wird und daher keine Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen wird, wird dies im jeweiligen Angebot bzw. auf der Rechnung entsprechend kenntlich gemacht.
Anfahrts-, Park-, Material-, Entsorgungs- oder sonstige projektbezogene Nebenkosten werden nur verrechnet,
wenn sie vor Vertragsabschluss vereinbart oder dem Kunden entsprechend den gesetzlichen Informationspflichten
mitgeteilt wurden.
Gegenüber Verbrauchern ist die Erstellung eines Kostenvoranschlags nur dann entgeltlich, wenn der Kunde
vor dessen Erstellung ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde. Ein
Kostenvoranschlag ist gegenüber Verbrauchern grundsätzlich verbindlich, sofern seine Unverbindlichkeit nicht
ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung über Entgeltlichkeit oder Unverbindlichkeit muss im
konkreten Fall rechtzeitig erfolgen; diese AGB allein ersetzen die dafür erforderliche vorherige Vereinbarung nicht.
09
Änderungen & zusätzliche Leistungen
Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs und zusätzliche entgeltliche Arbeiten bedürfen
grundsätzlich einer zusätzlichen Vereinbarung. Preis- und Terminfolgen werden – soweit vorab erkennbar – vor
Ausführung mitgeteilt. Aus Beweisgründen sollen Zusatzaufträge und Mehrkosten möglichst in Textform bestätigt werden.
Werden während der Ausführung nicht vorher erkennbare Umstände festgestellt, die eine fachgerechte Durchführung
verhindern oder wesentlich verändern, wird die weitere Vorgehensweise mit dem Kunden abgestimmt.
10
Rechnungsstellung & Zahlung
Zahlungsziel, Zahlungsart und allfällige Anzahlungen richten sich nach dem konkreten Angebot, der
Auftragsbestätigung oder der Rechnung. Soweit keine besondere Zahlungsfrist wirksam vereinbart wurde,
gelten die gesetzlichen Fälligkeitsbestimmungen; durch diese AGB wird keine davon abweichende pauschale
Zahlungsfrist fingiert.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Mahn-, Inkasso- und sonstige Betreibungskosten
werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang und bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen verlangt.
11
Vereitelung der Leistung & Annahmeverzug
Kann eine vereinbarte Leistung aus Umständen nicht ausgeführt werden, die auf Seiten des Kunden liegen,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1168 ABGB. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen
kann ein Entgeltanspruch bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind dabei anzurechnen.
Unterbleibt eine für die Ausführung erforderliche Mitwirkung des Kunden, kann Montagehandwerker – soweit
gesetzlich vorgesehen – eine angemessene Nachfrist setzen und die daraus folgenden Rechte geltend machen.
Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern, insbesondere nach dem FAGG, bleiben unberührt.
12
Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften (B2C)
Schließt ein Verbraucher einen vom FAGG erfassten Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Bei
Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Zur Ausübung des Rücktrittsrechts genügt eine eindeutige Erklärung an Montagehandwerker. Die Erklärung kann
insbesondere per E-Mail an info@montagehandwerker.at oder
postalisch an die unten angegebene Anschrift übermittelt werden.
Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass eine entgeltliche Dienstleistung noch während der Rücktrittsfrist
beginnt, muss Montagehandwerker das gesetzlich erforderliche ausdrückliche Verlangen einholen. Zudem ist die
gesetzlich vorgesehene Bestätigung über die Kenntnis des möglichen Verlusts des Rücktrittsrechts bei vollständiger
Vertragserfüllung einzuholen. Bei einem Rücktritt nach wirksam verlangtem Leistungsbeginn kann unter den
gesetzlichen Voraussetzungen ein verhältnismäßiger Betrag für bereits erbrachte Leistungen geschuldet sein.
Für ausdrücklich angeforderte dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gelten die gesetzlichen
Ausnahmen nur in dem vom FAGG vorgesehenen Umfang. Zusätzliche, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen
werden von dieser Ausnahme nicht automatisch erfasst.
Hinweis ab 1. Oktober 2026
Für Fernabsatzverträge, die tatsächlich über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden,
gilt ab 1. Oktober 2026 die gesetzliche Pflicht zur leicht zugänglichen Online-Rücktrittsfunktion. Ein bloßes
Kontakt- oder Anfrageformular, über das noch kein Vertrag geschlossen wird, löst diese Pflicht nicht allein aus.
Sollte montagehandwerker.at künftig einen echten Online-Vertragsabschluss ermöglichen, muss die Funktion vor
Inbetriebnahme technisch und rechtlich umgesetzt werden.
13
Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Montagehandwerker haftet im gesetzlichen Umfang
für Mängel, für die nach den anwendbaren Vorschriften einzustehen ist.
Gesetzlich zwingende Gewährleistungsrechte von Verbrauchern werden durch diese AGB weder ausgeschlossen
noch verkürzt. Eine freiwillige Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich und gesondert zugesagt wurde.
Soweit ein Problem ausschließlich auf einem bereits mangelhaften, ungeeigneten oder unvollständigen vom
Kunden beigestellten Produkt, auf nachträglichen Veränderungen durch Dritte oder auf sonstigen nicht von
Montagehandwerker zu vertretenden Umständen beruht, richtet sich eine Haftung nach den gesetzlichen
Zurechnungsregeln. Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt.
14
Haftung & Schadenersatz
Die Haftung von Montagehandwerker richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende
Haftungsvorschriften, insbesondere bei Personenschäden und gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
Der Kunde hat Montagehandwerker vor Ausführung auf bekannte besondere Gefahren, verdeckte Leitungen,
Vorschäden, instabile Untergründe oder andere Umstände hinzuweisen, die für die sichere und fachgerechte
Durchführung wesentlich sein können.
Schäden, die ausschließlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden, eigenmächtige
Veränderungen nach Leistungserbringung oder von Montagehandwerker nicht zu vertretende Produkt- oder
Materialfehler verursacht werden, werden nach den gesetzlichen Zurechnungsregeln beurteilt.
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Eigentumsvorbehalt bei gelieferten Waren oder Materialien
Soweit Montagehandwerker im Rahmen eines Auftrags selbst Waren oder Materialien liefert, bleiben diese
bis zur vollständigen Bezahlung des dafür geschuldeten Entgelts im Eigentum von Montagehandwerker,
soweit ein Eigentumsvorbehalt nach Art der Sache, Verbindung und Einbauweise rechtlich möglich ist.
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Datenschutz & Kommunikation
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Vertragsbezogene Erklärungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Projektinformationen können – soweit
gesetzlich zulässig – per E-Mail oder über einen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg ausgetauscht werden.
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Alternative Streitbeilegung bei Verbrauchergeschäften
Montagehandwerker hat sich derzeit nicht allgemein freiwillig zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer
alternativen Streitbeilegungsstelle verpflichtet, soweit nicht im Einzelfall eine gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtung besteht.
Können Montagehandwerker und ein Verbraucher in einem konkreten Streitfall keine Einigung erzielen, werden
die Informationspflichten nach § 19 AStG beachtet. Der Verbraucher wird auf einem dauerhaften Datenträger über
die für den Streitfall zuständige AS-Stelle bzw. die zuständigen AS-Stellen informiert und zugleich darüber,
ob Montagehandwerker an dem konkreten Verfahren teilnehmen wird.
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Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, soweit dadurch einem Verbraucher
nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Für Unternehmer richtet sich
der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht im Einzelfall wirksam etwas anderes
vereinbart wurde.
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Schlussbestimmungen & Stand
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach
den gesetzlichen Vorschriften. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss wirksam vereinbarte Fassung dieser AGB. Änderungen bereits
abgeschlossener Verträge bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.
Stand21.09.2026